Beschluss:

Auf Antrag des Bauherrn wurden von der Verwaltung folgende Befreiungen (wie im Eingabeplan beantragt) von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Trautmannsdorf“ gewährt, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Textliche Festsetzungen (§ 9 b BBauG):

0.6. Gebäude

0.6.1. Zur planlichen Festsetzung Ziff. 2.1.1.

Dachgauben:

b) Pro Dachfläche sind maximal 2 Dachgauben zulässig. Einzeldachgauben maximal 1,50 Meter.

d) Die Gesamtlänge der Dachgauben darf ¼ der Dachfläche nicht überschreiten.

e) Der Abstand der Gauben zum Ortgang muss größer oder gleich 3,00 Meter betragen.

Erschließung:

Da das Vorhaben nach Gewährung der Befreiungen den Festsetzungen des Bebauungsplans „Trautmannsdorf“ nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist, wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Der Gemeinderat nimmt davon Kenntnis und genehmigt nachträglich die von der Verwaltung gewährten Befreiungen.