Beschluss:

Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, wird dem Antrag vom 10.03.2023 auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB (wie vorgelegt) stattgegeben.

Da die Erschließung gesichert ist und das Vorhaben dem § 30 BauGB zuzuordnen ist, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.