Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt daher, dass die Übergabe der Geldgeschenke der Gemeinde Saldenburg bei den Anlässen wie Geburtstage, Jubiläen, Ehrungen, Trauerfeiern oder als Dankeschön auch außerhalb der Kassenräume und durch den 1. Bürgermeister oder einen seiner Stellvertreter bis zu einer Höhe von 100,00 €, in Worten: Einhundert €, erfolgen darf.

Gem. § 55 Abs. 2 KommHV-K dürfen Barauszahlungen nur gegen Quittung durchgeführt werden. Ausnahme: dem Empfänger kann die Quittung nicht zugemutet werden. So kann bei Geldgeschenken im Rahmen von oben genannten Anlässen auf eine Quittungsleistung durch den Empfänger verzichtet werden; in diesem Fall muss die Übergabe des Geldgeschenkes durch einen Gemeindebediensteten oder Gemeindevertreter bescheinigt werden.