Beschluss:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Lückenfüllungssatzung Platten (§ 35 Abs. 6 BauGB).

Befreiungen von der Lückenfüllungssatzung Platten werden wie beantragt gewährt.

Da die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.