Beschluss:

Die Erschließung ist gesichert.

Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wahrt die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und beeinträchtigt das Ortsbild nicht (§ 34 Abs. 1 BauGB).

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.