Beschluss:

Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wahrt die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und beeinträchtigt das Ortsbild nicht (§ 34 Abs. 1 BauGB).

Wenn die Erschließung, wie im Sachverhalt geschildert, gesichert werden kann, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.