Beschluss:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 (dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte – Art. 37 Abs. 3 GO) der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Saldenburg wurde das Vergabeverfahren vom Ersten Bürgermeister in eigener Zuständigkeit aufgehoben

Der Gemeinderat nimmt davon Kenntnis und genehmigt nachträglich die Aufhebung des Vergabeverfahrens.

Es ist ein neues Vergabeverfahren durchzuführen.

Es wird eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt.