Beschluss:

Die weitere Stellvertretung bestimmt der Gemeinderat nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO wie folgt:

Nach der längeren Zugehörigkeit des Gemeinderatsmitglieds zum Gemeinderat Saldenburg. Haben mehrere Gemeinderatsmitglieder eine gleich lange Zugehörigkeit, entscheidet des Lebensalter, beginnend mit der ältesten Person.