Beschluss:

Der Entwurf der Satzung zur Reglung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts wird vom Gemeinderat in der vorgelegten Ausführung gebilligt.

Es sind keine Änderungen vorzunehmen.

 

Vom Gemeinderat wird folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

 

Die Gemeinde Saldenburg erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:

 

§ 1

 

Zusammensetzung des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 12 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

§ 2

 

Ausschüsse

 

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)   den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern des Gemeinderats.

 

(2) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

 

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig.

 

(4) Das Aufgabengebiet des Ausschusses im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

§ 3

 

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung; Ortssprecher

 

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) Die Sitzungsgelder werden am Ende eines Kalenderjahres, am Ende der Wahlperiode, soweit das ehrenamtliche Gemeinderatsmitglied aus dem Gemeinderat ausscheidet und mit dem Ende der Mitgliedschaft während der Wahlperiode in einer Summe ausbezahlt.

 

§ 4

 

Erster Bürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

 

§ 5

 

Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

 

Die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind Ehrenbeamte.

 

§ 6

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.05.2020. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 09.05.2014 außer Kraft.

 

Saldenburg, den (Datum der Ausfertigung)

 

Gemeinde Saldenburg

 

 

König, Erster Bürgermeister