Beschluss:

Die rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen der berührten Behörden oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden wie folgt behandelt und abgewogen:

 

Siehe Anlage – Abwägungszusammenstellung Haufang-Nord.

 

Gemeinderatsmitglied Braml konnte an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, weil der Beschluss einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann (Art. 49 Abs. 1 GO).