Beschluss:

Da die Erschließung gesichert ist und das Vorhaben dem § 35 Abs. 2 BauGB bzw. das Vorhaben dem § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zugeordnet werden kann (öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt bzw. öffentliche Belange, ausgenommen die in § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB genannten, werden nicht beeinträchtigt), wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.