Beschluss:

Da die Erschließung gesichert ist und das Vorhaben dem § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bzw. das Vorhaben dem § 35 Abs. 2 BauGB zugeordnet werden kann (öffentliche Belange stehen nicht entgegen bzw. öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt), wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.