Sitzung: 04.03.2021 Gemeinderat
Beschluss:
Der Gemeinderat Saldenburg schließt sich der Auffassung der staatlichen Rechnungsprüfungsstelle an.
Es wird folgende, neue Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im
eigenen Wirkungskreis – Kostensatzung – erlassen:
Satzung über die
Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der
Gemeinde Saldenburg
- Kostensatzung -
Die Gemeinde
Saldenburg erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der
Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im
eigenen Wirkungskreis:
§ 1
Die Gemeinde
Saldenburg erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung
hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten und Auslagen.
§ 2
Die Höhe der
Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis,
KommKVz, Stand: 04.03.2021), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für
Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr
erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen
zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf
bis fünfundzwanzigtausend Euro.
§ 3
Diese
Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 10.05.1991 außer Kraft.
Saldenburg, den XX.03.2021
Gemeinde Saldenburg
König, Erster Bürgermeister
Die Verwaltung hat umgehend die neue Kostensatzung auszufertigen und bekanntzumachen.