Beschluss:

Der Gemeinderat Saldenburg schließt sich der Auffassung der staatlichen Rechnungsprüfungsstelle an.

Es wird folgende, neue Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis – Kostensatzung – erlassen:

 

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Saldenburg

 

- Kostensatzung -

 

Die Gemeinde Saldenburg erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

 

§ 1

Die Gemeinde Saldenburg erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten und Auslagen.

 

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz, Stand: 04.03.2021), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

 

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.05.1991 außer Kraft.

 

Saldenburg, den XX.03.2021

Gemeinde Saldenburg

 

König, Erster Bürgermeister

 

Die Verwaltung hat umgehend die neue Kostensatzung auszufertigen und bekanntzumachen.