Beschluss:

Da die Erschließung gesichert ist und das Vorhaben dem Art. 35 Abs. 2 BauGB bzw. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zugeordnet werden kann und öffentliche Belange in beiden Fällen nicht beeinträchtigt werden, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.